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„Häuslebauer“ muss bei einheitlichem Erwerbsgegenstand auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen

Die Grunderwerbsteuer richtet sich zunächst nach der Höhe der Gegenleistung für den erworbenen Grund und Boden. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Käufer das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück im Ergebnis in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Bauvertrag Gegenstand des notariellen Erwerbsvertrags ist. Es genügt jedoch auch ein faktischer objektiv sachlicher Zusammenhang.

Ein solcher faktischer objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhält.

Der BFH stellte kürzlich klar, dass erst der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend zu einem bebauten werden lässt. Erst dann wird dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude zu einem feststehenden Preis angeboten. Der Erwerber muss dann konsequenterweise auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer bezahlen.