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Schneeräumen ist steuerlich absetzbar – auch auf öffentlichen Wegen vor dem Privatgrundstück

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9.11.2016 bestätigt, dass es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen das Vorliegen einer entsprechenden Rechnung sowie die Überweisung auf das Konto des Leistenden. Die Zahlung in bar ist daher nicht ausreichend, auch wenn eine Quittung ausgestellt wird.

Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Lohnkosten (einschließlich Fahrtkosten), maximal 4.000 € pro Jahr.