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Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr bei Umsätzen erst im Folgejahr

Die Kleinunternehmerregelung findet im Gründungsjahr bereits dann Anwendung, wenn (erste) Vorbereitungshandlungen nach außen mit Blick auf künftige Umsätze durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass schon im Gründungsjahr die Grenze von 17.500 € und – viel wichtiger – im Folgejahr bei Erzielung der ersten Umsätze die Grenze von 50.000 € für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblich ist. Dies kann von Vorteil sein, wenn nicht Vorsteuerbeträge aus hohen Investitionen gelten gemacht werden sollen, da dann ohnehin regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.

Praxishinweis: Vorbereitungshandlungen wie z. B. Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern oder Ausgaben für bezogene Waren und Dienstleistungen sollten stets dokumentiert werden. Schulungen, die der Unternehmensgründung vorangehen, sind grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Diese gelten folglich auch nicht als Vorbereitungshandlungen.