Mo.-Do.: 8:00 - 16:30

Fr.: 8:00 - 12:30

Rufen Sie uns an

Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr bei Umsätzen erst im Folgejahr

Die Kleinunternehmerregelung findet im Gründungsjahr bereits dann Anwendung, wenn (erste) Vorbereitungshandlungen nach außen mit Blick auf künftige Umsätze durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass schon im Gründungsjahr die Grenze von 17.500 € und – viel wichtiger – im Folgejahr bei Erzielung der ersten Umsätze die Grenze von 50.000 € für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblich ist. Dies kann von Vorteil sein, wenn nicht Vorsteuerbeträge aus hohen Investitionen gelten gemacht werden sollen, da dann ohnehin regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.

Praxishinweis: Vorbereitungshandlungen wie z. B. Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern oder Ausgaben für bezogene Waren und Dienstleistungen sollten stets dokumentiert werden. Schulungen, die der Unternehmensgründung vorangehen, sind grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Diese gelten folglich auch nicht als Vorbereitungshandlungen.

Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie den Sammelposten

Für die Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, gelten neue Grenzen. Aufzeichnungspflichten bestehen erst bei Wirtschaftsgütern, die mindestens 250€ kosten (bisher 150€) – dies ist auch die neue Grenze für den Sammelposten, der über 5 Jahre abzuschreiben ist. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden können, wird von 410€ auf 800€ angehoben.

Gewerbesteuerpflicht durch Abfärbung bei Arztpraxen

Vorsicht ist geboten bei Arztpraxen, die vermögenslos beteiligte Ärzte anstellen. Die als Gesellschafter beteiligten Ärzte müssen weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig werden, vor allem hinsichtlich der durch einen solchen angestellten Arzt erbrachten Tätigkeiten. Ausnahmen bestehen lediglich bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (unterhalb der Bagatellgrenze). Sollte die Tätigkeit des Angestellten als gewerblich gelten und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, gilt die gesamte Tätigkeit der Arztpraxis als gewerblich. Die Folge ist Gewerbesteuerpflicht in Gänze.

Die Gefahr der gewerblichen Abfärbung besteht ebenfalls bei Fallpauschalen, die Ärzte mit Versicherungen vereinbaren.

Da es Möglichkeiten zur Vermeidung gibt, z. B. über beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne frühzeitig an.

Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Der Gesetzgeber hat die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend ab dem 1.1.2017 von 150€ auf 250€ angehoben. Dies soll vor allem einen Vereinfachungseffekt bei Barumsätzen bewirken. Bei Kleinbetragsrechnungen werden geringere Anforderungen an den Vorsteuerabzug gestellt. So sind beispielsweise die Angabe des Leistungsempfängers sowie der gesonderte Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Verträge unter nahen Angehörigen: Abgeltungsteuer nutzen und dennoch vollen Kostenabzug sichern

Die Abgeltungsteuer mit ihrem gesonderten Steuertarif von 25% gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG dann nicht, wenn „… Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 keine Anwendung findet …“.

Der Begriff der „einander nahestehenden Person“ i. S. v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist im Gesetz nicht definiert. Bedeutsam ist die Auffassung des BFH dazu: Danach führt ein Angehörigen-Darlehen nicht automatisch zum Ausschluss der Abgeltungsteuer. Es muss vielmehr ein beherrschender Einfluss vorliegen. Die Finanzverwaltung geht von einem Beherrschungsverhältnis aus, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein Entscheidungsspielraum verbleibt.

Praxishinweis | Die Finanzverwaltung prüft anhand des Fremdvergleichsmaßstabs, ob das Darlehen steuerlich anzuerkennen ist. Um sowohl den Abgeltungsteuersatz als auch den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug sicherzustellen, sollten die Parteien bei Ausgestaltung des Darlehensvertrags daher noch genauer auf die Fremdüblichkeit der einzelnen Vertragsklauseln wie auch auf die tatsächliche Durchführung achten

Diese Steuersatzspreizung ist auch bei Ehegatten und somit in einer Einkommensteuererklärung denkbar. Gewährt beispielsweise der Ehemann der Ehefrau ein Darlehen für ein Vermietungsobjekt, kann die Ehefrau die Zinsaufwendungen steuermindernd geltend machen. Bei dem Ehemann werden die Zinseinnahmen mit der im Vergleich zum persönlichen Steuersatz niedrigen Abgeltungsteuer besteuert, sofern kein beherrschender Einfluss im vorgenannten Sinne vorliegt. Von einem beherrschenden Einfluss wird ausgegangen, wenn der darlehensaufnehmende Ehegatte von einem fremden Dritten (z. B. einer Bank) keine 100%ige Finanzierung erhalten hätte.

„Häuslebauer“ muss bei einheitlichem Erwerbsgegenstand auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen

Die Grunderwerbsteuer richtet sich zunächst nach der Höhe der Gegenleistung für den erworbenen Grund und Boden. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Käufer das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück im Ergebnis in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Bauvertrag Gegenstand des notariellen Erwerbsvertrags ist. Es genügt jedoch auch ein faktischer objektiv sachlicher Zusammenhang.

Ein solcher faktischer objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, ist gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhält.

Der BFH stellte kürzlich klar, dass erst der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend zu einem bebauten werden lässt. Erst dann wird dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude zu einem feststehenden Preis angeboten. Der Erwerber muss dann konsequenterweise auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer bezahlen.

Steuerfreie Gestellung von Datenverarbeitungsgeräten auch im Wege der Entgeltumwandlung

Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten. Die Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils ist dabei nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Die Regelung kann auch zur Gehaltsoptimierung genutzt werden. Denn Barlohnumwandlungen von steuerpflichtigem Arbeitslohn in nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Sachzuwendungen sind zulässig. Es kommt für die Steuerbefreiung nicht darauf an, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Bei arbeitsvertraglich vereinbartem Arbeitslohn setzt die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand als Gestaltungsvariante

Nach § 82b EStDV können größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden über zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Eine solche Verteilung kann sich anbieten, um Progressionswirkungen abzumildern.

Die Verteilungsregelung ist allerdings nur für Gebäude vorgesehen, die im Zeitpunkt der Leistung nicht zu einem BV gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Bei gewerblich vermieteten Objekten scheidet eine Verteilung folglich aus.

Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei Sonderausstattungen

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung wird der Brutto-Listenpreis als Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung zugrunde gelegt. Zum Brutto-Listenpreis zählen alle Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt. Inbegriffen sind dabei auch die vom Hersteller in der Preisliste als „Sonderausstattung“ bezeichneten Ausstattungsmerkmale. Demnach wird ein Rabatt auf Sonderausstattung wie z. B. ein „Businesspaket“ nicht mindernd berücksichtigt (FG Hessen 2.11.16, 4 K 90/16).

Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig absetzbar

Wer eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt vermieten will, sollte darauf achten, dass die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des FG Nürnberg (27.1.17, 4 K 764/16) auch für vorab entstandene Werbungskosten. Im Streitfall konnte die vorherige Absicht, nicht verbilligt zu vermieten, nicht nachgewiesen werden.