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Steuerfreie Gestellung von Datenverarbeitungsgeräten auch im Wege der Entgeltumwandlung

Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten. Die Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils ist dabei nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Die Regelung kann auch zur Gehaltsoptimierung genutzt werden. Denn Barlohnumwandlungen von steuerpflichtigem Arbeitslohn in nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Sachzuwendungen sind zulässig. Es kommt für die Steuerbefreiung nicht darauf an, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Bei arbeitsvertraglich vereinbartem Arbeitslohn setzt die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.