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Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei Sonderausstattungen

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung wird der Brutto-Listenpreis als Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung zugrunde gelegt. Zum Brutto-Listenpreis zählen alle Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt. Inbegriffen sind dabei auch die vom Hersteller in der Preisliste als „Sonderausstattung“ bezeichneten Ausstattungsmerkmale. Demnach wird ein Rabatt auf Sonderausstattung wie z. B. ein „Businesspaket“ nicht mindernd berücksichtigt (FG Hessen 2.11.16, 4 K 90/16).