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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung scheitert am Selbstkontrahierungsverbot

In einem aktuellen Streitfall hat das FG Köln (7.12.16, 9 K 2034/14) eine für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung abgelehnt. Begründung: Die Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR waren nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Damit war es für sie nicht möglich, das Vermietungsverhältnis mit der Betriebs-GmbH ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu beherrschen.

Dienstwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

Mit zwei Entscheidungen hat der BFH hat eine Ungleichbehandlung bei der Dienstwagenbesteuerung beendet. Seiner Auffassung nach müssen Pkw-Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, auch bei der 1%-Methode steuermindernd berücksichtigt werden.

Sollten die übernommenen Beträge den geldwerten Vorteil übersteigen, ergeben sich jedoch weder Werbungskosten noch ein negativer Arbeitslohn.

Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen sind nicht als Beitragsrückerstattung anzusehen

Der BFH hat dies mit Urteil vom 1.6.2016 (Aktenzeichen X R 17/15) in einem Musterprozess bestätigt. Demnach erfolgt keine Kürzung der Beiträge zur Basisversorgung um solche Bonuszahlungen, falls die Krankenversicherung damit Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Präventivmaßnahmen fördert. Es muss sich folglich um die Erstattung von Kosten handeln, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind. Bonuszahlungen, die lediglich einer Beitragsrückgewähr entsprechen, z. B. für die Nichtbeanspruchung von Versicherungsleistungen, sind von dem Urteil nicht betroffen. Sie mindern auch weiterhin die Beiträge zur Basisversorgung.

 

Hinweis: Sollte das Finanzamt die Beiträge zur Basisversorgung dennoch um Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen kürzen, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das Urteil. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns an.

Höherer Mindestlohn seit dem 1.1.2017

Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn von bisher 8,50 € pro Stunde auf 8,84 € angehoben. Dies entspricht knapp 50 Stunden monatlich bei Zahlung des Mindestlohns. Insbesondere hinsichtlich der 450 €-Grenze ist daher Vorsicht geboten.

Unternehmensfinanzierung: Verluste trotz Anteilseignerwechsel erhalten

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Änderung bei den Anteilseignern, sieht das Körperschaftsteuergestz unter Umständen den teilweisen oder vollständigen Wegfall der Verlustvorträge vor. Das gilt sowohl für körperschaft- als auch für gewerbesteuerliche Verlustvorträge.

 

Seit Einführung dieser Vorschrift wurde oft darauf hingewiesen, dass ei die Unternehmensfinanzierung gefährdet, weil sie den Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern behindert. Diese Hemmnis will die Bundesregierung nun beseitigen. Konkret soll für Unternehmen, die zur Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, eine Nutzung der ungenutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie nach dem Wechsel denselben Geschäftsbetrieb fortführen. Nach dem Gesetzesentwurf soll der Verlust dann nicht wegfallen, wenn die Körperschaft folgende Bedinungen erfüllt:

 

  1. Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
  2. Die Körperschaft beteiligt sich nicht an einer Mitunternehmenschaft.
  3. Die Körperschaft ist und wird kein Organträger.
  4. Es werden keine Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert in die Körperschaft eingebracht.

 

Werden diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der bestehende „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ mit sofortiger Wirkung.

 

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein Anteilseignerwechsel anstehen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob die Neuregelungen in Ihrem Fall zum Tragen kommen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden wir die Änderungen noch einmal ausführlich erläutern.

Schneeräumen ist steuerlich absetzbar – auch auf öffentlichen Wegen vor dem Privatgrundstück

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9.11.2016 bestätigt, dass es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen das Vorliegen einer entsprechenden Rechnung sowie die Überweisung auf das Konto des Leistenden. Die Zahlung in bar ist daher nicht ausreichend, auch wenn eine Quittung ausgestellt wird.

Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Lohnkosten (einschließlich Fahrtkosten), maximal 4.000 € pro Jahr.