Mo.-Do.: 8:00 - 16:30

Fr.: 8:00 - 12:30

Rufen Sie uns an

Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig absetzbar

Wer eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt vermieten will, sollte darauf achten, dass die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des FG Nürnberg (27.1.17, 4 K 764/16) auch für vorab entstandene Werbungskosten. Im Streitfall konnte die vorherige Absicht, nicht verbilligt zu vermieten, nicht nachgewiesen werden.